Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Wahlvorstände gemäß § 6 Abs. 2 KWO LSA i.V. m. § 12 Abs. 1 KWG LSA anlässlich der Bürgermeisterwahl in der Stadt Alsleben (Saale) am 16.11.2025

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Wahlvorstände gemäß § 6 Abs. 2 KWO LSA i.V. m. § 12 Abs. 1 KWG LSA anlässlich der Bürgermeisterwahl in der Stadt Alsleben (Saale) am 16.11.2025

 

Die Wahlleiterin hat gemäß § 6 Abs. 1 KWG LSA am 26.06.2025 öffentlich bekannt gemacht, dass die Bürgermeisterwahl in der Stadt Alsleben (Saale)

 

 

am Sonntag, dem 16. November 2025 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr

und eine eventuell stattfindende Stichwahl

am Sonntag, dem 30. November 2025 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr

stattfindet.

 

Gem. § 12 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG

LSA) weise ich darauf hin, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird.

 

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer sowie zwei bis acht Beisitzern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Bei der Berufung des Wahlvorstandes sollen die vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Vor der Berufung setze ich zunächst die Anzahl der Beisitzer neben dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schriftführer auf weitere 3 fest.

 

Hiermit fordere ich die Parteien und Wählergruppen auf, mir innerhalb von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlvorstände anlässlich der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Ilberstedt vorzuschlagen.

 

Die Vorschläge zur Benennung sind an folgende Adresse einzureichen:

Verbandsgemeinde Saale-Wipper            

Wahlleiterin /Frau Große                                                                                      

Markt 1                                                                     

06425 Alsleben (Saale)

Tel. 034692/283-333

grosse@saale-wipper.de

 

Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 KVG LSA. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Insbesondere darf die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

 

1.     die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2.     die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

3.     Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4.     Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6.     Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

7.     Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

 

 

 

 

Alsleben (Saale), den 26. Juni 2025

 

 

gez. Gabriele Große

Gemeindewahlleiterin