Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Plötzkau

 

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat im Benehmen mit dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 13.05.2025 bestimmt, dass die Wahl zum neunten Landtag von Sachsen-Anhalt am

Sonntag, den 6. September 2026, in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr stattfindet.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl gelten das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2025 (GVBl. LSA S. 316), sowie die Landeswahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) vom 27. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2025 (GVBl. LSA S. 673)

 

Gem. § 26 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in Verbindung mit § 5 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) weise ich darauf hin, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird.

Jeder Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer sowie zwei bis vier Beisitzern, die die Gemeinde aus den Wahlberechtigten beruft. Bei der Berufung der Wahlvorsteher sollen die vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

Hiermit fordere ich die in § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 LWO genannten Parteien auf, mir innerhalb von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlvorstände zur Landtagswahl vorzuschlagen. Die Vorschläge sind schriftlich unter Angabe des Namens, Vornamens und der Wohnanschrift bei nachstehender Anschrift einzureichen:

Verbandsgemeinde Saale-Wipper

Wahlamt

Platz der Freundschaft 1

39439 Güsten

Tel. 034692/283-333

Nach Ablauf der Vorschlagsfrist werden die Wahlvorstände unverzüglich berufen.

Gemäß § 8 Abs. 3 LWO darf niemand mehr als einem Wahlorgan angehören. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

Außerdem weise ich gemäß § 48 Abs. 2 LWG LSA darauf hin, dass ein Wahlberechtigter, der als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden kann.

 

Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 49 LWG LSA. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

1. die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses

Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit

betraut sind,

3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre

Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen

Gründen, durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen

wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

 

Plötzkau, den 26. März 2026

gez. P. Rosenhagen

Bürgermeister