Bekanntmachung der Stadt Alsleben (Saale) über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Alsleben (Saale) am 16. November 2025

 

1.      Das Wählerverzeichnis zu der oben genannten Wahl für die Wahlbezirke

der Stadt Alsleben (Saale) werden in der Zeit vom 27.10.2025 bis 30.10.2025                     

während der allgemeinen Öffnungszeiten

              

      Montag                             von 09:00 bis 12:00 Uhr

      Dienstag                           von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

      Donnerstag                       von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

      Freitag                              von 09:00 bis 12:00 Uhr

 

bei der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Platz der Freundschaft 1, 39439 Güsten,

Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.1, sowie im Bürgerbüro der Stadt Alsleben (Saale), Markt 1, 06425 Alsleben (Saale), dienstags von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr und donnerstags von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten

(§ 18 Abs. 2 KWG LSA).

Die Orte der Einsichtnahme sind barrierefrei.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 30.10.2025 um 16:00 Uhr.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person (m/w/d) die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen (m/w/d) überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung der Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

           

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.   

 

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens am 30.10.2025 um 16:00 Uhr bei der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Platz der Freundschaft 1, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1.1 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

 

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtige Person zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

       

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß

§ 16 Abs. 1 KWO LSA spätestens bis zum 26.10.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er (m/w/d) nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

4.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

 

      a)   wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, das gilt hinsichtlich der Wahl auch, wenn sie den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde) entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,

      b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

 

4.3   Wahlscheine können bei der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Platz der Freundschaft 1, 39439   Güsten, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.1 zu den allgemeinen Öffnungszeiten, im Bürgerbüro der Stadt Alsleben (Saale), Markt 1, 06425 Alsleben (Saale), dienstags von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr und donnerstags von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr sowie im Bürgerbüro Plötzkau, Hauptstraße 25 in 06425 Plötzkau mittwochs von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr für Wahlberechtigte, schriftlich oder mündlich beantragt werden.

 

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumenttierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

     

Eine wahlberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

                             

Wer den Antrag für eine andere Person (m/w/d) stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

     

4.4 Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 14.11.2025, von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr bei der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Platz der Freundschaft 1, 39439 Güsten, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.1und von 13:00 bis 18:00 Uhr im Bürgerbüro der Stadt Alsleben (Saale), Markt 1, 06425 Alsleben (Saale) beantragt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bis zum Wahltag, 15.00 Uhr im Bürgerbüro der Stadt Alsleben (Saale), Markt 1, 06425 Alsleben (Saale) gestellt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den unter 4.2 Buchstabe a und b angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.

 

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

5.   Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie (m/w/d) mit dem Wahlschein zugleich

 

-        einen/die amtlichen Stimmzettel,

-        einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-        einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag sowie

-        ein Merkblatt zur Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die bevollmächtigte Person (m/w/d) vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berichtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

 

6.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

 

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle versenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

 

 

Alsleben (Saale), den 25.09.2025

gez. Anja Twietmeyer

stellv. Bürgermeisterin