Bekanntmachung der Stadt Güsten

betreffend der Garagenanlagen „Amesdorfer Straße“ und „Am Ratsteich“ Aufruf zur Feststellung von Nutzungsrechten und Eigentumsverhältnissen – hier: Abschluss der Eigentumsfeststellung

 

Die Stadt Güsten ist Eigentümerin der Flurstücke 832/1, 943 und 2709, Flur 8, Gemarkung Güsten, auf denen sich Garagenbauwerke befinden. Im Rahmen der Neusortierung der Garagenanlage „Amesdorfer Straße“ und „Am Ratsteich“ hat die Stadt Güsten bereits den überwiegenden Teil der Pachtverhältnisse nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz erfolgreich abgewickelt. Für die verbleibenden Garagen Nr. 27, 29, 31, 71, 72, 78, 100, 121, 167, 177 liegen der Verwaltung jedoch weiterhin keinerlei Informationen über Nutzer oder Pächter vor. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Bauwerke aufgegeben wurden oder die Pachtverhältnisse durch Tod ohne Rechtsnachfolge endeten.

 

Hiermit erfolgt der letzte Aufruf an etwaige Anspruchsberechtigte, sich bis zum 30.06.2026 zu melden.

 

1. Meldepflicht für Pächter/Mieter/Nutzer:

Alle Personen, die ein Nutzungsrecht an einer der vorgenannten Garagen beanspruchen (z. B. durch DDR-Pachtverträge, Kaufverträge oder Erbschaft), werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 30.06.2026 bei der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Fachbereich III – Liegenschaftsamt, Platz der Freundschaft 1, 39439 Güsten, schriftlich oder persönlich zu melden.

 

2. Erforderliche Unterlagen:

Zur Prüfung der Ansprüche sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können sein:

-                  Pacht-, Miet- oder Nutzungsverträge (insbes. Altverträge aus DDR-Beständen)

-                  Kaufverträge über das Garagenbauwerk

-                  Erbscheine oder Bestätigungen über die Rechtsnachfolge

-                  Nachweise über gezahlte Grundsteuer oder Nutzungsentscheidungen der letzten   

Jahre

 

3. Rechtsfolgen bei unterlassener Meldung:

Sollte innerhalb der genannten Frist kein gültiges Nutzungsrecht nachgewiesen werden, muss die Kommune davon ausgehen, dass die Garagen herrenlos sind oder das Pacht-, Mietverhältnis spätestens mit dem Tod des letzten bekannten Pächters/Mieters endete oder das Pacht- bzw. Mietverhältnis erloschen ist bzw. kein wirksames Vertragsverhältnis mehr besteht. In diesem Fall wird die Stadt Güsten wie folgt verfahren:

 

-                  Die betroffenen Garagen amtlich öffnen und in Besitz der Stadt Güsten übernommen.

-                  In den Garagen aufgefunden Gegenstände von geringem Wert oder Abfall werden

ohne weitere Ankündigung entsorgt. Wertgegenstände werden für die gesetzliche

Frist hinterlegt.

-                  Das Bauwerk fällt gemäß § 11 SchuldRAnpG entschädigungslos an die Stadt Güsten

als Grundstückseigentümerin zurück, sofern keine anderweitigen vertraglichen oder

gesetzlichen Ansprüche fristgerecht nachgewiesen werden.

 

Nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist können Ansprüche auf Herausgabe von in den Garagen befindlichen Gegenständen oder auf Entschädigung für das Bauwerk gegenüber der Stadt Güsten nicht mehr geltend gemacht werden, sofern die Stadt Güsten bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Existenz solcher Ansprüche erlangen konnte.

 

4. Kündigungsvorbehalt:

Vorsorglich weist die Stadt Güsten darauf hin, dass sie beabsichtigt, bestehende oder im Rahmen dieses Verfahrens festgestellte Pachtverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen des BGB sowie des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAngG) zu kündigen. Ziel ist die rechtssichere Neusortierung der Gesamtanlagen sowie die Ermöglichung einer geordneten Neubelegung oder Verwertung.

 

Ansprechpartner:

Frau Schmidt-Ulbricht

Telefon: 034692/283-515

E-Mail: schmidt-ulbricht@saale-wipper.de

 

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gez. Bürgermeister Michael Kruse