Gemeinde Ilberstedt - Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 25.08.2025 gemäß § 26 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA))
Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 25.08.2025
Der Gemeinderat der Gemeinde Ilberstedt hat in seiner Sitzung am 30.09.2025
gemäß § 26 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)) über die Zulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens vom 25.08.2025 entschieden.
Die zur Entscheidung gestellte Frage für die die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragt wird, lautet wörtlich:
„Sind Sie damit einverstanden, dass in Ilberstedt das Gebäude der ehemaligen Grundschule zu einem Dorfgemeinschaftshaus umgebaut wird?“
Folgender Beschluss wurde gefasst:
„Das Bürgerbegehren ist verfristet und bereits deshalb unzulässig. Es ist zudem unzulässig, weil ein Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 KVG LSA gegeben ist.“
Die Entscheidung des Gemeinderates wurde wie folgt begründet.
1. Anlass des Bürgerbegehrens
Der Gemeinderat der Gemeinde Ilberstedt hat am 12.03.2024 in öffentlicher Sitzung eine Grundsatzentscheidung zur weiteren Vorgehensweise des Objektes „Neue Schule“ in Ilberstedt beschlossen (Beschluss Nr. IL 155/2024). Darin wurde an der Konsolidierungsmaßnahme „Verkauf des ehem. Schulgebäudes“ festgehalten. Eigenmittel für eine energetische Sanierung durch einen Dritten werden nicht zur Verfügung gestellt.
Am 25.08.2025 haben
Herr Roland Halang, Neue Straße 1, 06408 Ilberstedt
Herr Stephan Käther, Neue Straße 43, 06408 Ilberstedt
Frau Christina Kilian, Cölbigk 28, 06408 Ilberstedt
als Vertretungsberechtigte ein Bürgerbegehren im Sinne des § 26 Abs. 5 KVG LSA) bei dem Bürgermeister der Gemeinde Ilberstedt eingereicht und beantragen einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Die zur Entscheidung gestellte Frage für die die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragt wird, lautet wörtlich:
„Sind Sie damit einverstanden, dass in Ilberstedt das Gebäude der ehemaligen Grundschule zu einem Dorfgemeinschaftshaus umgebaut wird?“
2. Rechtsgrundlagen des Bürgerbegehrens
Gemäß § 26 Abs. 6 KVG LSA LSA i.V.m. § 27 Abs. 1 KVG LSA können Bürger beantragen, dass sie anstelle des Gemeinderates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Der Gemeinderat ist nach § 26 Abs. 1 KVG LSA für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zuständig. Die Gemeinderatsentscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist eine förmliche Feststellungsentscheidung.
Dabei geht es ausschließlich um eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Entscheidung ergeht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Das Bürgerbegehren hat keine aufschiebende Wirkung. Ein den Gemeinderat bindender Beschluss liegt gemäß § 27 Abs. 4 KVGLSA erst dann vor, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Gemeinderates können die Vertreter des Bürgerbegehrens auf der Grundlage eines hierzu ergangenen Bescheides nach den Regelungen des § 26 Abs.6 KVG LSA den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.
Stellt der Gemeinderat die Zulässigkeit fest, so ist von ihm in einem zweiten Schritt darüber zu entscheiden, ob er dem Bürgerbegehren entspricht. Entspricht er dem Bürgerbegehren kommt es nicht zur Durchführung eines Bürgerentscheides. Entspricht er ihm jedoch nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit ein Bürgerentscheid durchzuführen.
3. Prüfung der Zulässigkeit des vorgelegten Bürgerbegehrens
Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ergibt sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 KVG LSA i.V.m. § 27 Abs.1 und 2 KVG LSA die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsentscheidung über die Zulässigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen wie folgt:
3.1 Gemeindeangelegenheit
Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung über eine Gemeindeangelegenheit gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA beschränkt.
Das Bürgerbegehren für den Umbau des Gebäudes der ehemaligen Grundschule zu einem Dorfgemeinschaftshaus betrifft eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Ilberstedt im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA.
Voraussetzung erfüllt
3.2 Ausschluss
§ 26 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA beschreibt abschließend Entscheidungsgegenstände, die einem Bürgerbegehren nicht zugänglich sind (Negativkatalog). Das vorgelegte Anliegen des Bürgerbegehrens ist jedenfalls kein Tatbestand der Negativliste, soweit es Nrn. 1 bis 7 betrifft.
Allerdings ist der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 KVG LSA gegeben.
Das Bürgerbegehren würde ein gesetzeswidriges Ziel im Sinne von § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 KVG LSA verfolgen. Denn die Gemeinde Ilberstedt hat mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 26.08.2025 das betreffende Grundstück verkauft und sich damit rechtlich verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Dies wiederum hindert die Gemeinde, mit dem Grundstück anders zu verfahren und dieses zu einem Dorfgemeinschaftshaus weiterzuentwickeln. Da die Gemeinde an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) und hierzu nicht nur Fragen des öffentlichen Rechts gehören, sondern auch bürgerlich-rechtliche Regelungen (vgl. Reich in: Schmid/Reich/Schmid/Trommer/Pankrath, Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. § 26 KVG LSA Rn. 22 m. w. N.), ist sie also an den geschlossenen Grundstückskaufvertrag gebunden und rechtlich nicht mehr befugt, die ehemalige Schule einer anderen Nutzung zuzuführen, insbesondere nicht zu einem Dorfgemeinschaftshaus weiterzuentwickeln, weshalb das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig ist, und zwar gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 KVG LSA.
Voraussetzung nicht erfüllt
3.3 Form
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung bringende Fragestellung beinhalten, eine Begründung aufweisen eine Kostenschätzung, die Namen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie die Unterschriften enthalten.
Das Bürgerbegehren ist am 25.08.2025 in schriftlicher Form dem Bürgermeister der Gemeinde Ilberstedt übergeben worden. Die schriftliche Form ist somit gewahrt. Die Unterschriftslisten enthalten den vollen Wortlaut der Fragestellung, eine Begründung, die Kostenschätzung, die Namen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie 158 Unterschriften.
Voraussetzung erfüllt
3.4 Fragestellung
Die zu entscheidende Frage des Bürgerbegehrens muss gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit JA oder NEIN zu beantwortenden Frage enthalten.
Die Fragestellung lautet: „Sind Sie damit einverstanden, dass in Ilberstedt das Gebäude der ehemaligen Grundschule zu einem Dorfgemeinschaftshaus umgebaut wird?“
Die vorgenannte Frage ist klar und eindeutig formuliert und kann mit JA oder NEIN beantwortet werden. Damit entspricht sie den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA.
Voraussetzung erfüllt
3.5 Begründung
Das Bürgerbegehren muss eine schriftliche Begründung enthalten, die auf die Fragestellung eingeht.
Es sollten kurz und eindeutig die Ziele des Bürgerbegehrens formuliert und auch zutreffend sein. Maßgeblich ist, dass die Begründung zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, was die Vertretungsberechtigten mit dem Bürgerbegehren erreichen wollen und dem Gemeinderat zweifelsfrei deutlich macht, was begehrt wird.
Anhaltspunkte dafür, dass ein unrichtiger Tatbestand vorliegt, sind weder angeführt noch zu erkennen, sodass das gesetzliche Erfordernis zur Begründung des Bürgerbegehrens vorliegend erfüllt ist.
Voraussetzung erfüllt
3.6 Kostenschätzung
Gemäß § 26 Abs. 3a KVG LSA ist in dem Bürgerbegehren eine Kostenschätzung für die Umsetzung der begehrten Entscheidung aufzunehmen. Diese wurde durch die Gemeinde vorgelegt und im Bürgerbegehen übernommen.
Voraussetzung erfüllt
3.7 Konkrete Ansprechpartner
Das Bürgerbegehren muss bis zu 3 Vertrauenspersonen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.
Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Es wurden
Herr Roland Halang, Neue Straße 1, 06408 Ilberstedt
Herr Stephan Käther, Neue Straße 43, 06408 Ilberstedt
Frau Christina Kilian, Cölbigk 28, 06408 Ilberstedt
als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens benannt.
Voraussetzung erfüllt
3.8 Quorum
Ein Bürgerbegehren muss gemäß § 26 Abs. 4 KVG LSA von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Bürger unterzeichnet sein.
Bürger der Gemeinde werden gemäß § 21 Abs. 2 KVG LSA wie folgt beschrieben:
„Bürger der Gemeinde sind alle Einwohner die Deutsche im Sinne des Artikels 16 des (2) Bürger einer Kommune sind die Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen. Einwohner mehrerer Kommunen sind Bürger nur der Kommune, in der sie ihre Hauptwohnung haben.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Unterschriftsberechtigung der stimmberechtigten Bürger ist gemäß § 56 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA), der Tag der Antragstellung des Bürgerbegehrens. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist gemäß § 56 KWG LSA das Einwohner- bzw. Wählerverzeichnis vom Stand des Tages der Antragstellung maßgeblich.
Die unterzeichnenden Bürger müssen in den Unterschriftslisten ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift zweifelsfrei eintragen, um die Überprüfung der Abstimmungsberechtigten zu ermöglichen.
Die Unterschriften können nur auf solchen Listen geleistet werden, auf denen die Fragestellung, die Begründung in einer verständlichen Kurzfassung, die Namen der Vertretungsberechtigten sowie der Kostenschätzung enthalten sind. Nur so kann sicher davon ausgegangen werden, dass jeder Unterzeichner des Bürgerbegehrens, der Tragweite seiner Unterschrift bewusstwerden kann.
Am 25.08.2025 wurde der Antrag des Bürgerbegehrens vorgelegt.
Es wurden 852 Stimmberechtigte der Gemeinde Ilberstedt festgestellt. Auf der Grundlage dieser Zahl beträgt gemäß § 26 Abs. 4 KVG LSA die erforderliche Mindestzahl für die Einreichung eines Bürgerbegehrens 85 gültige Unterschriften.
Die Überprüfung der am 25.08.2025 eingereichten 64 Unterschriftslisten mit insgesamt 164 Unterschriften durch die Verwaltung ergab folgendes Ergebnis:
Zahl der Unterzeichnenden 166
Ungültige Unterschriften 8
Gültige Unterschriften 158
Die erforderliche Zahl der Unterschriften gemäß § 26 Abs. 3 KVG LSA wurde damit erreicht.
Voraussetzung erfüllt
3.9 Zeitpunkt
Ein Bürgerbegehren ist grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 5 S. 1 KVG LSA innerhalb von 6 Monaten bei der Kommune schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen. Die Kostenschätzung wurde am 15.07.2025 übergeben. Die 6-Monats-Frist gilt indes vorliegend nicht, und zwar aufgrund folgender Vorschrift:
„Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.“ (§ 26 Abs. 5 Satz 3 KVG LSA)
Der Antrag vom 25.08.2025 hat diese 2-Monats-Frist des § 26 Abs. 5 S. 3 KVG LSA nicht gewahrt. Zwar richtet sich die o. g. formulierte Frage nicht ausdrücklich gegen einen bestimmten Gemeinderatsbeschluss. Hierauf kommt es aber nicht an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Frage ihrem Inhalt nach gegen einen Beschluss des Gemeinderates richtet.
Denn in welcher Weise ein Bürgerbegehren der in § 26 Abs. 5 S. 3 KVG LSA normierten Ausschlussfrist unterworfen ist, ist nicht allein danach zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welcher gemeindliche Beschluss vom Bürgerbegehren erwähnt wird, wenn es sich – wie hier – um eine Angelegenheit im Sinne § 26 Abs. 1 S. 1 KVG LSA handelt, mit der die Vertretung mehrfach befasst gewesen ist. Denn die in § 26 Abs. 5 S. 3 KVG LSA enthaltene Frist dient dazu, der Gemeinde Rechtssicherheit in der Weise zu verschaffen, dass sie auf den Bestand einer durch einen Beschluss herbeigeführten Sach- und Rechtslage vertrauen darf und nicht mehr mit einem gegenteiligen Votum der Bürgerschaft rechnen muss (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 24.06.2025 – 9 B 164/25 MD, S. 7 EA m. w. N. - n. v.).
Aus diesem Grund darf die Frist nicht dadurch konterkariert werden, dass es im Benehmen der Bürgerschaft steht, ob sie in der Fragestellung einen Beschluss benennt und/oder gegen welchen von mehreren Beschlüssen sie ein Bürgerbegehren anstrengt (eb. m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund hätte das vorliegende Bürgerbegehren, welches auf die Weiterentwicklung des Gebäudes der ehemaligen Grundschule zu einem Dorfgemeinschaftshaus gerichtet ist, als sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren (also ein solches, das einen bereits gefassten Gemeinderatsbeschluss „kassieren“, also im Ergebnis aufheben soll) bereits gegen den Grundsatzbeschluss der Gemeinde Ilberstedt IL 56/2021 vom 17.08.2021, jedenfalls aber gegen die weitere Grundsatzentscheidung IL 155/24 vom 12.03.2024 angestrengt werden müssen.
Bereits mit Beschluss Nr. IL 56/2021 vom 17.08.2021 war der Verkauf des Schulgrundstücks bzw. einer noch zu vermessenen Teilfläche, und zwar seinerzeit auch schon in Form eines Investorenwettbewerbs, beschlossen worden.
Ungeachtet späterer Ergänzungen und Modifikationen betraf bereits dieser Beschluss vom 17.08.2021 das „Ob“ des Verkaufs des Schulgrundstücks. Der Gemeinderat hatte bereits damit eine Entscheidung getroffen, die bereits bürgerentscheidsfähig und damit bürgerbegehrenspflichtig war. An der Veräußerungsabsicht konnte es für die Bürgerschaft bei objektiver Betrachtung keine Zweifel geben. In einem solchen Fall ist bereits der Zeitpunkt gekommen, ein Bürgerbegehren zur Einleitung eines Bürgerentscheids zu beantragen (vgl. VG Magdeburg, a. a. O. S. 9 EA).
Auch wenn mit Beschluss Nr. IL 15/2024 vom 18.02.2025 der Beschluss IL 56/2021 vom 17.08.2021 aufgehoben wurde, ändert sich an der Verfristung des Antrages auf Einleitung eines Bürgerbegehrens nichts. Ebenfalls am 18.02.2025 wurde mit Beschluss IL 16/2024 bestätigt, dass es bei der Veräußerung bleiben soll, auch in Form eines Bieterverfahrens. Es wurde lediglich die künftige Nutzungsoption eines barrierefreien Wohnens gestrichen, zudem der Veräußerungspreis auf mindestens 25.000 € festgesetzt. An der grundsätzlichen Veräußerungsabsicht der Gemeinde änderte sich jedoch nichts.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hatte der Gemeinderat der Gemeinde Ilberstedt auch mit Grundsatzentscheidung vom 12.03.2024 zur weiteren Vorgehensweise Objekt „Neue Schule“ in Ilberstedt Beschluss Nr. IL 155/2024 beschlossen, weiterhin an der Konsolidierungsmaßnahme „Verkauf des ehem. Schulgebäudes“ (Schulstr. 10 b in Ilberstedt) festzuhalten.
Aus den genannten Beschlüssen ergab sich bereits mit der notwendigen Bestimmtheit, dass die Gemeinde den Verkauf des Schulgrundstücks beabsichtigt. Damit war die erforderliche, aber auch hinreichende sogenannte Anstoßfunktion in Bezug auf die Erforderlichkeit der Einleitung eines Bürgerbegehrens gegeben. Insoweit hätte also spätestens gegen den Beschluss vom 12.03.2024 ein Bürgerbegehren initiiert werden müssen, denn letztlich ist die mit dem Antrag auf Einleitung eines Bürgerverfahrens gestellte Frage darauf gerichtet, den gefassten Beschluss aufzuheben, da anderenfalls schon von vornherein gar keine Möglichkeit bestünde, das Gebäude der ehemaligen Grundschule zu einem Dorfgemeinschaftshaus weiterzuentwickeln.
Dieser am 12.03.2024 gefasste Beschluss wurde auch ortsüblich bekanntgemacht. Denn die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2024, die die Beschlussfassung über den Beschluss IL 15/2024 enthält, wurde ortsüblich bekanntgemacht, nämlich im Internet als Vorlage zur Sitzung des Gemeinderates am 14.05.2024. Daneben war auch mehrfach in der örtlichen Presse über den Beschluss der Gemeinde zum Verkauf des Schulgrundstücks berichtet worden.
Unabhängig davon war der Verkauf des Schulgrundstücks auch nochmals Thema auf der Gemeinderatssitzung am 18.02.2025, über die ebenfalls in der Presse berichtet worden war, in der unter anderem Roland Halang, eine der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens, zitiert wurde.
Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass mit dem ersten Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens vom 26.05.2025 die zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften noch nicht eingereicht worden waren. Unterschriften waren dann erst dem Antrag vom 25.08.2025 beigefügt. Beide Anträge kamen allerdings zu spät, wie dargestellt.
Mangels Einhaltung der Frist des § 26 Abs. 5 S. 3 KVG LSA muss das Bürgerbegehren als unzulässig angesehen werden.
Voraussetzung nicht erfüllt
Ilberstedt, den 16.10.2025
gez. Lothar Jänsch
Bürgermeister