Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigungsverfahren SLK031 Kleinmühlingen-Zens

Amt für Landwirtschaft,                                                                   Wanzleben, den 05.08.2026

Flurneuordnung und Forsten Mitte

Außenstelle Wanzleben

Ritterstraße 17-19

39164 Stadt Wanzleben-Börde

 

Az.: 14.3 – SLK 031 611B 5.01_L06_L09_L13_L14_L15_L18_05.08.2026

Verf. – Nr. SLK 031

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

„Flurbereinigungsverfahren Kleinmühlingen-Zens, Landkreis Salzlandkreis, Verfahrensnummer 26 SLK 031“

 

In dem o. g. Flurbereinigungsverfahren ergeht folgende

 

Vorläufige Anordnung gem. § 36 Flurbereinigungsgesetz*1

 

I.

 

Den Beteiligten (Eigentümer, Pächter und sonstige Berechtigte) werden Besitz und Nutzung der für die im Plan nach § 41 FlurbG vorgesehenen Maßnahmen (L06, L09, L13, L14, L15, L18) im Verfahrensgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Kleinmühlingen-Zens benötigten Flächen zum 01.10.2026 zugunsten der „Teilnehmergemeinschaft Kleinmühlingen-Zens“ entzogen. Die genaue Lage, der Umfang und die Dauer der Flächeninanspruchnahme ergeben sich aus den beigefügten Anlagen (Besitzregelungskarte und Flurstücksverzeichnis), die Bestandteil dieser Anordnung sind.

Die benötigten Flächen werden durch Markierungspfähle in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Auf Verlangen werden die Grenzen den Beteiligten in der Örtlichkeit angezeigt.

 

II.

 

Der Teilnehmergemeinschaft des „Flurbereinigungsverfahren Kleinmühlingen-Zens, Landkreis Salzlandkreis, Verfahrensnummer 26 SLK 031“ wird mit Wirkung vom 01.10.2026 für den o. g. Zweck der Besitz der nach Ziffer I. entzogenen Flächen zugewiesen.

 

III.

 

1. Die durch diese Anordnung der Teilnehmergemeinschaft zugewiesenen Flächen, sind durch die Teilnehmergemeinschaft bis spätestens eine Woche vor Ausführung der Maßnahmen in der Örtlichkeit durch Markierungspfähle kenntlich abzustecken.

 

2. Die Teilnehmergemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird.

3. Die ordnungsgemäße Be- und Entwässerung auf den zugewiesenen Flächen ist durch die Teilnehmergemeinschaft sicherzustellen, so dass die Nachbarflächen nicht beeinträchtigt werden.

 

IV.

 

Die Regelungen dieser Anordnung gelten, vorbehaltlich einer abgeänderten Anordnung, bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach §§ 65 ff FlurbG bzw. bis zur Ausführungsanordnung nach §§ 61 ff FlurbG.

 

V.

 

Die Festsetzung von Entschädigungen in Geld zum Ausgleich eventuell auftretender vorübergehender Nachteile infolge des durch diese vorläufige Anordnung geforderten Flächenentzugs regelt ebenfalls § 36 Abs. 1 FlurbG. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

 

 

 

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben das „Flurbereinigungsverfahren Kleinmühlingen-Zens, Landkreis Salzlandkreis, Verfahrensnummer 26 SLK 031“ angeordnet.

Der Beschluss ist bestandskräftig.

 

Im genannten Verfahren sollen vor allem Maßnahmen umgesetzt werden, die der Verminderung von Wassererosion auf landwirtschaftlichen Flächen und somit der Verminderung der Gefahrensituation in den Ortslagen Kleinmühlingen und Zens, hervorgerufen durch Starkniederschläge, dienen. Außerdem sollen die Eigentumsrechte an den im Verfahrensgebiet liegenden Flurstücken wiederhergestellt, geordnete rechtliche Verhältnisse an Wegen und Gewässern geschaffen und das Wegenetz an die Erfordernisse des modernen ländlichen Wirtschaftsverkehrs angepasst werden. 

 

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben hat im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des „Flurbereinigungsverfahren Kleinmühlingen-Zens, Landkreis Salzlandkreis, Verfahrensnummer 26 SLK 031“ einen Wege - und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufgestellt.

Der Plan ist mit Datum vom 02.09.2019 vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte genehmigt worden. Dieser bildet eine hinreichende Planungsgrundlage.

 

Nach § 36 Abs.1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken zu regeln.

Dringende Gründe liegen vor, wenn die angeordnete Maßnahme nicht bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan zurückgestellt werden kann.

 

Den Beteiligten ist daher der Besitz für die in der Anlage aufgeführten Flurstücke zum 01.10.2026 zu entziehen.

 

Um die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens schnellstmöglich zu erreichen, fließen erhebliche öffentliche Mittel in die Umsetzung der Maßnahme. Somit ist das öffentliche Interesse begründet. Der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen dient der schnelleren und besseren Erschließung der Grundstücke und erleichtert somit die Bewirtschaftung.

Die Bereitstellung der benötigten Flächen ermöglicht eine zügige Durchführung der Maßnahmen. Beides liegt im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.

Insoweit wird auf die Begründung der vorläufigen Anordnung verwiesen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

 

Aus den dargelegten Gründen ist die vorläufige Anordnung recht - und zweckmäßig.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben - Börde, oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen.

 

 

 

 

Im Auftrag

 

DS

gez.

Silke Wolff

 

Anlagen          Flurstückverzeichnis zum Flächenentzug

                        Karten zur vorläufigen Anordnung

 

 

 

 

 

Diese Anordnung liegt beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben; außerdem in der Stadt Staßfurt, Haus I Steinstraße.19, 39418 Staßfurt; in der Gemeinde Bördeland, OT Biere, Magdeburger Straße 3, 39221 Bördeland; in der Stadt Calbe, Rathaus I, Markt 18 und Rathaus II, Schloßstraße 3, 39240 Calbe (Saale); in der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, Rathaus in Güsten, Platz der Freundschaft 1, 39439 Güsten; in der Stadt Hecklingen, Herrmann-Danz-Straße 46, 39444 Hecklingen; in der Verbandsgemeinde Egelner Mulde, Markt 18, 39435 Egeln; in der Gemeinde Sülzetal OT Osterweddingen, Alte Dorfstraße 26, 39171 Sülzetal; in der Landeshauptstadt Magdeburg im Neuen Rathaus, Bei der Hauptwache 4, in der Verwaltungsbibliothek, 39104 Magdeburg; in der Stadt Schönebeck, Markt 1, bei der Stabsstelle für Presse und Präsentation, 39218 Schönebeck (Elbe); in der Stadt Barby, Marktplatz 14, 39249 Barby und in der Stadtverwaltung Nienburg, Marktplatz 1, 06429 Nienburg (Saale) 14 Tage zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aus.

 

 

Außerdem ist diese Anordnung auch auf der Internetseite der jeweiligen Stadt und Gemeinde veröffentlicht.

 

*1 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

 

 

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung (Datenschutz-Grundverordnung - nachfolgend: DS-GVO)

 

Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25), in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite www.lsaurl.de/alffmittedsgvo abrufen. Alternativ sind die Informationen auch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte AS Wanzleben, Ritterstraße 17-19 in 39164 Stadt Wanzleben