Öffentliche Bekanntmachung Schlussfeststellung im Bodenordnungsverfahren Atzendorf (Ortslage) - Teilgebiet 2 - Verfahrensnummer 0305 SBK 10
1.) Schlussfeststellung
Im Bodenordnungsverfahren Atzendorf (Ortslage), Landkreis Salzlandkreis (ehemals Schönebeck) mit der Verf.-Nr. SBK 10, wird hiermit nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Schlussfeststellung erlassen.
Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Bodenordnungsplan erfolgt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft bezüglich des
Bodenordnungsverfahrens Atzendorf (Ortslage) abgeschlossen sind. Die Teilnehmergemeinschaft wird nicht aufgelöst. Sie besteht für das anhängige Bodenordnungsverfahren Atzendorf (Feldlage) fort.
2.) Begründung der Schlussfeststellung:
Alle Festsetzungen des Bodenordnungsplanes sind ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Bodenordnungsplan und dessen Nachträgen zwischen Beteiligten, Teilnehmergemeinschaft und Flurbereinigungsbehörde sind unanfechtbar erledigt.
Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ist somit zulässig und begründet.
3.) Hinweis:
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren Atzendorf (Ortslage) beendet.
4.) Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die Obere Flurbereinigungsbehörde zu.
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstr. 17-19, 39164 Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt Halle, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle/Saale als Obere Flurbereinigungsbehörde, gewahrt.
Im Auftrag
Dienstsiegel
gez. Mathias Arnold









